Da­ten­zu­gang für die For­schung

Der DSA bietet Forschenden unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, für wissenschaftliche Zwecke Zugang zu Daten sehr großer Online-Plattformen und Online-Suchmaschinen zu erhalten.

Ab dem 29. Oktober 2025 können Anträge als "zugelassener Forscher" nach Art. 40 Abs. 4 DSA gestellt werden. Die Europäische Kommission hat den dafür notwendigen delegierten Rechtsakt am 1. Juli 2025 erlassen. Dieser konkretisiert die Verfahren, wie Forschende auf die internen Daten der Plattformen zugreifen können. Forschende können über das Data Access Portal Anträge auf Datenzugang nach Art. 40 Abs. 4 DSA bei einem nationalen DSC stellen. Weiterführende Informationen zum Antrag und Vorgang finden Sie auf der Seite des Data Access Portal, bei den Datenschutzbehörden sowie im folgenden Leitfaden des DSC:
Leitfaden zum Datenzugang für Forschende (pdf / 115 KB) .

Im DSA sind verschiedene Möglichkeiten angelegt, Plattformen zu erforschen und deren potenzielle Risiken besser zu verstehen. Insbesondere Artikel 40 DSA ist darauf ausgelegt, Daten für wissenschaftliche Forschung zu sogenannten systemischen Risiken bereitzustellen:

  • Nach Artikel 40, Absatz 12 DSA müssen sehr große Online-Plattformen (VLOPs) und sehr große Online-Suchmaschinen (VLOSEs) Forschenden Zugang zu öffentlich verfügbaren Daten gewähren. Dazu können öffentlich einsehbare Daten wie etwa Profile, Content, Followerzahlen sowie Klicks oder Likes zählen. Eine Zulassung durch den DSC ist für diesen Datenzugang nicht nötig. Die Plattformen und Dienste bieten hierfür in der Regel eigene Antragsformulare und Zugangssysteme an.
  • Nach Artikel 40, Absatz 4 DSA können darüber hinaus zugelassene Forschende Zugang zu nicht-öffentlichen Daten bei VLOPs und VLOSEs beantragen

In aller Kürze sieht der Ablauf dabei wie folgt aus: Forschende reichen über das Datenzugangsportal („Data Access Portal“) einen Antrag auf Forschungsdatenzugang mit ergänzenden Unterlagen ein. Die zuständigen DSCs bearbeiten diesen Antrag und formulieren im Falle einer „Zulassung“ ein begründetes Verlangen auf Herausgabe der Daten an die jeweilige Plattform. Welche Unterlagen für den Antrag auf Zulassung nach Art. 40 Abs. 4 relevant sind, welche Bestimmungen und Fristen jeweils gelten und worauf Sie konkret achten müssen, können Sie den folgenden Absätzen sowie dem Leitfaden zum Datenzugang für Forschende (pdf / 115 KB) entnehmen.

Q&A

Kontakt beim deutschen DSC

Das Team des DSC steht Forschenden für Fragen zum Datenzugang zur Verfügung. Bitte nutzen Sie dafür die E-Mail-Adresse Art40DSA@dsc.bund.de.