Datenzugang für die Forschung
Der DSA bietet Forschenden unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, für wissenschaftliche Zwecke Zugang zu Daten sehr großer Online-Plattformen und Online-Suchmaschinen zu erhalten.
Leitfaden zum Datenzugang für Forschende (pdf / 115 KB) .
Im DSA sind verschiedene Möglichkeiten angelegt, Plattformen zu erforschen und deren potenzielle Risiken besser zu verstehen. Insbesondere Artikel 40 DSA ist darauf ausgelegt, Daten für wissenschaftliche Forschung zu sogenannten systemischen Risiken bereitzustellen:
- Nach Artikel 40, Absatz 12 DSA müssen sehr große Online-Plattformen (VLOPs) und sehr große Online-Suchmaschinen (VLOSEs) Forschenden Zugang zu öffentlich verfügbaren Daten gewähren. Dazu können öffentlich einsehbare Daten wie etwa Profile, Content, Followerzahlen sowie Klicks oder Likes zählen. Eine Zulassung durch den DSC ist für diesen Datenzugang nicht nötig. Die Plattformen und Dienste bieten hierfür in der Regel eigene Antragsformulare und Zugangssysteme an.
- Nach Artikel 40, Absatz 4 DSA können darüber hinaus zugelassene Forschende Zugang zu nicht-öffentlichen Daten bei VLOPs und VLOSEs beantragen
In aller Kürze sieht der Ablauf dabei wie folgt aus: Forschende reichen über das Datenzugangsportal („Data Access Portal“) einen Antrag auf Forschungsdatenzugang mit ergänzenden Unterlagen ein. Die zuständigen DSCs bearbeiten diesen Antrag und formulieren im Falle einer „Zulassung“ ein begründetes Verlangen auf Herausgabe der Daten an die jeweilige Plattform. Welche Unterlagen für den Antrag auf Zulassung nach Art. 40 Abs. 4 relevant sind, welche Bestimmungen und Fristen jeweils gelten und worauf Sie konkret achten müssen, können Sie den folgenden Absätzen sowie dem Leitfaden zum Datenzugang für Forschende (pdf / 115 KB) entnehmen.
Q&A
Gemäß DSA gilt die Verpflichtung, Datenzugänge für die Forschung bereitzustellen, ausschließlich für sehr große Online-Plattformen (VLOPs) und sehr große Online-Suchmaschinen (VLOSEs).
Die Forschungsfragen bei Anträgen nach Artikel 40, Absatz 4 DSA müssen der Erforschung systemischer Risiken und/oder Risikominderungsmaßnahmen bei VLOPs/VLOSEs dienen.
Um nicht-öffentliche Daten von VLOPs und VLOSEs zu nutzen, müssen Forschende vom DSC an dem Ort, an dem die Plattform ihren EU-Sitz hat, zugelassen werden.
Der Status als „zugelassener Forscher“ wird nicht grundsätzlich oder dauerhaft vergeben. Er ist immer an eine bestimmte Person, deren Forschungsorganisation (zum Beispiel Arbeitgeber oder Partnerinstitution) sowie an ein konkretes Forschungsprojekt gebunden. Endet das Projekt oder wechselt die Person die Organisation, kann der Status wieder entzogen werden.
- Forschende müssen einer Forschungseinrichtung (im Sinne des Artikels 2, Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/790) angeschlossen sein. Dies sind Hochschulen, die nicht gewinnorientiert und im Auftrag des Staates handeln (einschließlich ihrer Bibliotheken), Forschungsinstitute oder sonstige Einrichtungen, deren vorrangiges Ziel die wissenschaftliche Forschung oder die Lehrtätigkeit sind.
- Es muss eine nachgewiesene Unabhängigkeit von kommerziellen Interessen
- Die Finanzierung der Forschung muss offengelegt
- Es ist nachzuweisen, dass Anforderungen an die Datensicherheit und die Vertraulichkeit eingehalten und personenbezogene Daten geschützt werden.
- Es muss nachgewiesen werden, dass der Zugang zu den Daten und die beantragten Fristen für die Zwecke der Forschungsarbeiten für die beschriebenen systemischen Risiken bzw. Risikominderungsmaßnahmen notwendig und verhältnismäßig
- Die Forschenden verpflichten sich dazu, ihre Ergebnisse innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Abschluss der Forschungsarbeiten und unter Berücksichtigung der Datenschutzgrundverordnung, kostenlos öffentlich zugänglich zu machen.
Für die Zulassung ist der DSC am Sitz der Plattform verantwortlich. Dieser DSC trifft die finale Entscheidung über die Zulassung eines Forschungsprojektes und formuliert ein entsprechendes begründetes Verlangen auf Herausgabe der Daten an die jeweilige Plattform. In der Praxis wird dies oft der irische DSC sein, da viele Anbieter von sozialen Netzwerken und anderen Plattformen ihren europäischen Sitz in Irland haben.
Es ist Forschenden aber auch möglich, den Antrag beim DSC ihrer Forschungsorganisation einzureichen. Dieser übernimmt dann eine erste Prüfung und leitet den Antrag mit einer ersten Einschätzung an den final zuständigen DSC weiter.
In beiden Fällen gilt: Der Antrag auf Zulassung – also das Hochladen aller Nachweise zu den Voraussetzungen – läuft über das Datenzugangsportal („Data Access Portal“). Dort kann ganz am Ende des Antrags ausgewählt werden, bei welchem DSC der Antrag zunächst eingehen soll. Der deutsche DSC kann über das Data Access Portal folgende Anträge von Forschenden prüfen:
- Anträge zu VLOPs/VLOSEs, die in Deutschland ansässig sind.
- Anträge von Forschungsorganisationen, die in Deutschland ansässig sind und die Daten von VLOPs/VLOSEs anfragen, die in anderen EU-Ländern ihren Niederlassungsort haben.
Ein Antrag ist in deutscher oder englischer Sprache möglich.
- In Deutschland erfordert das Digitale Dienste Gesetz (DDG), dass die Datenschutzbehörden in die Prüfung der Datenschutzvorgaben des Antrags einbezogen werden. Nicht nur vor diesem Hintergrund wird empfohlen, bei einem Antrag ausführliche Angaben zu den vorgesehenen Datenschutzmaßnahmen zu machen und bei offenen Fragen gegebenenfalls vorab Kontakt mit der zuständigen Datenschutzbehörde aufzunehmen. Hinweise hierzu finden sich auf der „Tipps & Tricks“-Seite der Kommission im Leitfaden zum Datenzugang für Forschende (pdf / 115 KB) sowie bei den Datenschutzbehörden.
Das Data Access Portal ist der zentrale Ort, an dem Forschende ihre Anträge auf Datenzugang einreichen können. Das Portal und weiterführende Informationen werden von der Europäischen Kommission bereitgestellt und sind unter https://data-access.dsa.ec.europa.eu/ erreichbar.
Forschenden, die an einer Zulassung nach Artikel 40, Absatz 4 DSA interessiert sind, wird eine frühzeitige Anmeldung im Data Access Portal empfohlen. So können Sie sich nach Einrichtung eines „EU Login“-Kontos mit dem Ablauf des Antrags und den einzureichenden Dokumenten vertraut machen. Aber auch ohne ein „EU Login“-Konto hält die Webseite der Kommission wichtige Informationen bereit:
- Die „Fragen und Antworten“ erläutern, wie das Data Access Portal aufgebaut ist, außerdem gibt es „Tipps & Tricks“ für die Antragserstellung.
- Eine Vorlage zeigt, wie genau der Antrag aufgebaut sein sollte.
Rechtliche Grundlage des Data Access Portals ist der delegierte Rechtsakt zum Datenzugang. Dieser ergänzt den DSA, indem die Abläufe und die technischen Gegebenheiten des Datenzugangs näher erläutert werden. In Deutschland regelt zudem das Digitale Dienste Gesetz die Zusammenarbeit zwischen uns als DSC und den deutschen Datenschutzbehörden.
Kontakt beim deutschen DSC
Das Team des DSC steht Forschenden für Fragen zum Datenzugang zur Verfügung. Bitte nutzen Sie dafür die E-Mail-Adresse Art40DSA@dsc.bund.de.