Beirat
Der Beirat beim DSC unterstützt als Expertengremium den DSC bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und ist Bindeglied zu Wissenschaft und Praxis.
Mitglieder
Die Mitglieder des Beirats sind in der Ausübung ihrer Tätigkeit im Beirat unabhängig, unterliegen keinen Weisungen und sind ausschließlich dem öffentlichen Interesse verpflichtet.
Der Beirat setzt sich zusammen aus
- 4 Vertreterinnen und Vertretern aus der Wissenschaft
- 4 Vertreterinnen und Vertretern von Wirtschaftsverbänden
- 8 Vertreterinnen und Vertretern aus der Zivilgesellschaft (einschließlich Verbraucherverbänden)
Sitzungen
Der Beirat soll mindestens einmal im Vierteljahr zu einer Sitzung zusammentreten.
Termine
1. Sitzung: 18. September 2024, 13.30 Uhr
Pressemitteilung vom 18. September 2024: Erste Sitzung des Beirates des DSC bei der Bundesnetzagentur
Tagesordnung 1. Sitzung des Beirates (pdf / 8 KB)
Bericht DSC - 1. Sitzung des Beirates bei der Koordinierungsstelle für digitale Dienste in der Bundesnetzagentur (pdf / 132 KB)
Bericht DSC - 1. Sitzung des Beirates bei der Koordinierungsstelle für digitale Dienste in der Bundesnetzagentur_Annex (pdf / 292 KB)
Tagesordnung 1. Sitzung des Beirates (pdf / 8 KB)
Bericht DSC - 1. Sitzung des Beirates bei der Koordinierungsstelle für digitale Dienste in der Bundesnetzagentur (pdf / 132 KB)
Bericht DSC - 1. Sitzung des Beirates bei der Koordinierungsstelle für digitale Dienste in der Bundesnetzagentur_Annex (pdf / 292 KB)
Aufgaben
Der Beirat
- berät den DSC und die weiteren zuständigen Behörden in grundsätzlichen Fragen der Anwendung und Durchsetzung des DSA.
- gibt allgemeine Empfehlungen zur wirkungsvollen und einheitlichen Durchführung des DSA.
- trägt wissenschaftliche Fragestellungen, insbesondere auch zum Umgang mit Daten, an den DSC und die weiteren zuständigen Behörden heran.
Organisation
- Der Beirat gibt sich nach der Einsetzung eine Geschäftsordnung.
- Der Beirat soll mindestens einmal im Vierteljahr zu einer Sitzung zusammentreten.
- Die Sitzungen sind öffentlich, soweit der Beirat nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung nichts anderes beschließt.
- Der DSC und andere zuständigen DSA-Behörden informieren den Beirat auf dessen Verlangen über ihre Tätigkeit (dies unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen).
- Der Beirat berichtet jährlich dem Bundestag über seine Arbeit und soll seine Empfehlungen und Studien veröffentlichen.
- Für den Beirat unterhält die Bundesnetzagentur eine Geschäftsstelle.