FAQ
Die Unterüberschrift
Anbieterpflichten
Alle Vermittlungsdienste unterliegen mindestens den folgenden allgemeinen Informations- und Transparenzpflichten gemäß Artikel 11 bis 15 DSA:
Einrichtung zentraler Kontaktstellen für Behörden (Artikel 11)
Einrichtung zentraler Kontaktstellen für User (Artikel 12)
Vermittlungsdienste sind verpflichtet, leicht zugangliche zentrale Kontaktstellen für die unmittelbare elektronische Kommunikation mit Behörden (Artikel 11) und mit Usern (Artikel 12) einzurichten.
Benennung eines gesetzlichen Vertreters in der EU (Artikel 13)
Anbieter, die keine Niederlassung in der EU haben, müssen einen gesetzlichen Vertreter in einem EU-Mitgliedsstaat (in dem der Dienst auch angeboten wird) benennen.
Die Benennung eines gesetzlichen Vertreters in Deutschland können Sie direkt hier eintragen.
Übersicht über die bereits von Anbietern / Diensten in Deutschland gemeldeten gesetzlichen Vertreter (pdf / 436 KB) .
Transparente Gestaltung und Verständlichkeit von Nutzungsbedingungen (AGB) sowie Informationen über die Moderation von Inhalten (Artikel 14)
Nutzungsbedingungen müssen klar, einfach und verständlich sowie leicht zugänglich sein.
Verfahren zur Moderation von rechtswidrigen bzw. vom Dienst nicht zugelassenen (verbotenen) Inhalten und mögliche Maßnahmen dagegen müssen in den Nutzungsbedingungen dargestellt werden. Diese Informationen müssen, sofern sich der Dienst überwiegend an Minderjährige richtet bzw. überwiegend von diesen genutzt wird, für diese verständlich sein.
Veröffentlichung eines jährlichen Transparenzberichts, der Informationen zur Moderation von Inhalten und andere Maßnahmen enthält (Artikel 15)
Vermittlungsdienste müssen die Anzahl der behördlichen oder gerichtlichen Anordnungen und die jeweils ergriffenen Maßnahmen angeben sowie Informationen über die auf eigene Initiative durchgeführte Moderation, die dabei eingesetzten automatisierten Werkzeuge, deren Genauigkeit und mögliche Fehlerquoten, bereitstellen.
Hosting-Anbieter müssen zusätzlich zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten besondere Pflichten im Umgang mit rechtswidrigen Inhalten erfüllen.
Einrichtung eines Melde- und Abhilfeverfahrens „Notice & action“ (Artikel 16)
Alle Hostingdienste (einschl. Plattformen) müssen ein Verfahren zur Meldung und Abhilfe von rechtswidrigen Inhalten einrichten („notice & action“).
Die Meldung muss leicht zugänglich und benutzerfreundlich und ausschließlich auf elektronischem Weg möglich sein und gem. Art. 16 Abs. 2 DSA Folgendes enthalten:
- Eine Begründung, warum der Inhalt rechtswidrig sein soll
- Einen Link zu dem Inhalt oder genaue Angaben des Speicherortes
- Namen und E-Mail-Adresse der meldenden Person und eine
- Erklärung, dass die Meldung „in gutem Glauben“ abgegeben wird.
Die Diensteanbieter müssen eine Empfangsbestätigung versenden, auf die Meldungen schnell reagieren und gegen illegale Inhalte vorgehen.
Über eine getroffene Entscheidung müssen sowohl der User, der den Inhalt eingestellt hat, als auch der User, der diesen gemeldet hat, informiert werden.
Begründungspflicht bei Nutzungsbeschränkungen (Artikel 17)
Handelt es sich bei den von Usern bereitgestellten Informationen um rechtswidrige Inhalte oder Inhalte, die gegen die Nutzungsbedingungen verstoßen, können die Anbieter die Nutzung des Dienstes wie folgt beschränken:
- Beschränkung der Anzeige einzelner Inhalte (Löschung des Inhalts oder Sperrung des Zugangs dazu)
- Aussetzung, Beendigung oder sonstige Beschränkungen von Geldzahlungen
- Aussetzung oder Beendigung des Dienstes
- Aussetzung oder Schließung des Userkontos.
In allen Fällen müssen betroffene User eine klare und spezifische Begründung der Beschränkung erhalten. Die Begründung muss leicht verständlich sein und mindestens Angaben enthalten über die Art der Beschränkung, Tatsachen und Umstände der Entscheidung, ggf. eingesetzte automatisierte Verfahren bei der Erkennung der Inhalte bzw. bei der Entscheidung sowie einen Verweis auf die Rechtsgrundlage der Entscheidung bzw. auf die Nutzungsbedingungen, wenn Inhalte als unvereinbar mit diesen angesehen werden.
Zum Onboarding zur Statements of Reason-Datenbank siehe weiter unten
Meldung des Verdachts auf Straftaten (Artikel 18)
siehe weiter unten
Für Online-Plattformen gilt darüber hinaus:
Einrichtung eines internen Beschwerdemanagementsystems (Artikel 20)
Online-Plattformen müssen ein internes Beschwerdemanagementsystem für User einrichten.
Hierüber können User, wenn die Plattform auf die Meldung eines Inhalts oder eines Accounts nicht reagiert oder User mit einer Entscheidung der Plattform (z.B. die Nicht-Löschung eines gemeldeten Inhalts oder eine Account-Sperre) nicht einverstanden sind, elektronisch und kostenlos Beschwerde einlegen - sofort und bis zu sechs Monate nach der Entscheidung.
Die Entscheidung der Plattform über eine Beschwerde darf nicht rein automatisiert erfolgen und muss eine Begründung erhalten.
Kooperation in Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung (Artikel 21)
Online-Plattformen müssen auf die Möglichkeit einer außergerichtlichen Streitschlichtung hinweisen und mit der Streitbeilegungsstelle kooperieren. (vgl. Außergerichtlichte Streitbeilegung)
Vorrangige Behandlung von trusted flaggern - Meldungen zu rechtswidrigen Inhalten (Artikel 22) (vgl. trusted flagger)
Maßnahmen zum Schutz missbräuchlicher Verwendung (Artikel 23)
Online-Plattformen müssen die missbräuchliche Verwendung durch entweder häufige rechtswidrige Inhalte einzelner User/Accounts durch Missbräuchliche Verwendung der Beschwerdesysteme durch einzelne User/Accounts unterbinden.
Erweiterte Berichtspflichten (Artikel 24)
Online-Plattformen müssen zusätzlich zu den o.g. Informationen (vgl. Artikel 15) berichten über:
- die Anzahl der Beschwerden an das interne Beschwerdemanagementsystem
- die Entscheidungen dazu
- die Anzahl der Streitfälle, die bei außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen eingereicht wurden
- die Ergebnisse dieser Streitfälle
- die Anzahl der Einschränkungen oder Schließungen von Nutzerkonten und deren Gründe
- ihre durchschnittlichen monatlichen Nutzerzahlen
Gestaltung der Benutzeroberfläche und Bedienung des Dienstes, ohne dass User getäuscht oder beeinflusst werden - Verbot sog. dark patterns (Artikel 25)
User sollen eine freie und informierte Entscheidung treffen können. Insbesondere müssen Auswahlmöglichkeiten neutral gestaltet sein und dürfen nicht wiederholt abgefragt werden. Das Beenden des Dienstes muss genauso einfach sein, wie das Registrieren für den Dienst.
Eindeutige Kennzeichnung von Werbung (Artikel 26)
- Werbung muss als solche klar gekennzeichnet sein und Angaben zum Auftraggeber enthalten.
- Auf User zugeschnittene Werbung (Profiling) darf nicht auf sensiblen persönlichen Daten wie z.B. ethnischer Zugehörigkeit, religiösen oder politischen Überzeugungen, sexueller Gesinnung o.ä. basieren (Artikel 4 Nummer 4 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
Transparente Gestaltung von Empfehlungssytemen (Artikel 27)
Die wichtigsten Parameter/Algorithmen der Empfehlungssysteme für Inhalte oder Produkte und Möglichkeiten zur individuellen Anpassung müssen in den Nutzungsbedingungen klar und verständlich angegeben werden
Maßnahmen zum Schutz Minderjähriger (Artikel 28)
Zuständig für den Online-Schutz Minderjähriger nach Art. 28 Abs. 1 DSA ist die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) und für die Durchsetzung der Art. 28 Abs. 2 und 3 DSA die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI).
Im Rahmen eines vom BfDI am 16.05.2024 ausgerichteten Workshops wurde ein Positionspapier zu Altersverifikationssystemen (pdf / 202 KB) gemeinsam von BMFSFJ, BfDI, BzKJ, BNetzA und der Landesanstalt für Medien NRW erarbeitet.
Es enthält neun grundlegende Punkte zu Altersverifikationssystemen, die die gemeinsame Position der beteiligten Behörden wiederspiegeln. Das gemeinsame Positionspapier ist im Rahmen der von der Europäischen Kommission eingerichteten Task Force ´Altersverifikation´ entstanden.
Online-Plattformen, die weniger als 50 Mitarbeitende beschäftigen und deren Jahresumsatz unter 10 Mio. Euro liegt, sind von den vorgenannten Pflichten der Online-Plattformen ausgenommen (Artikel 19)
Für VLOPs und VLOSEs gelten die strengsten Regeln und weitestgehenden Verpflichtungen. Sie haben aufgrund Ihrer Größe (monatlich mehr als 45 Mio. aktive User in der EU) und Reichweite einen besonders hohen gesellschaftlichen Einfluss. Hier ist das Risiko der Verbreitung illegaler Inhalte besonders hoch. Sie unterliegen deshalb besonderen Sorgfaltspflichten, wie zum Beispiel der Pflicht zur Risikoanalyse und Risikominimierung (Artikel 34 und 35 DSA). So sind die Anbieter verpflichtet, vor der Einführung neuer Funktionen Risikobewertungen vorzunehmen. Dies zielt auf die Frage, inwiefern Design, Funktionsweise, Nutzung und die zugrundeliegenden Algorithmen ihrer Dienste im Hinblick auf die Verbreitung illegaler Inhalte, die Beeinträchtigung fundamentaler Rechte, den Schutz persönlicher Daten oder die negative Beeinflussung gesellschaftlicher Diskurse oder von Wahlverfahren systemische Risiken bergen. Dabei identifizierte Risiken müssen von den VLOPs durch sachgerechte und effektive Maßnahmen vermieden werden.
Schließlich können diese Dienste bei außergewöhnlichen Krisen (z.B. bewaffnete Konflikte, Terrorhandlungen oder Pandemien) von der Europäischen Kommission zur Zusammenarbeit verpflichtet werden (Artikel 36 DSA).
Verbraucherinformationen
Der DSC prüft, ob ein Verstoß gegen den DSA vorliegt. Falls wir noch Informationen von Ihnen benötigen, kontaktieren wir Sie. Wenn eine andere DSA-Behörde zuständig ist – die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ), die Landesmedienanstalten oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) – leiten wir Ihre Beschwerde zur Bearbeitung an diese Behörden weiter und informieren Sie darüber.
Sie können dann wählen, ob Sie direkt mit der zuständigen Behörde kommunizieren wollen. Wenn Sie das nicht wollen, bleibt der DSC weiterhin Ihr Ansprechpartner. Wir leiten dann alle Mitteilungen von Ihnen an die Behörde weiter und informieren Sie über die Antworten der Behörde.
Nein, der DSC kann rechtswidrige Inhalte (Inhalte (z.B. Beleidigungen, Aufrufe zur Gewalt, Betrug, Verbreitung illegaler Produkte, Urheberrechtsverletzungen etc.) nicht selbst löschen oder sperren oder die Löschung oder Sperrung anordnen.
- Melden Sie rechtswidrige Inhalte in jedem Fall dem jeweiligen Dienst über das dort angebotene Meldeverfahren!
- Wenn ein rechtswidriger Inhalt auch strafbar ist (z. B. Beleidigung, Bedrohung, Betrug), erstatten Sie Anzeige bei der Polizei!
- Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob ein Inhalt nicht nur rechtswidrig, sondern auch strafbar ist, wenden Sie sich ebenfalls an die Polizei.
Die Anbieter von Vermittlungsdiensten unterliegen keiner allgemeinen Überwachungspflicht. Das heißt, sie haben keine Pflicht zur aktiven Nachforschung oder zum Ergreifen proaktiver Maßnahmen in Bezug auf rechtswidrige Inhalte. Sie müssen aber nach Artikel 16 DSA Meldesysteme für rechtswidrige Inhalte bereitstellen. Wenn Dienste durch eine Meldung Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten erhalten, müssen sie handeln. Kommen Vermittlungsdienste dieser Pflicht nicht nach, kann der DSC dagegen vorgehen.
Daher ist es für den DSC wichtig, zu wissen, ob, wann und wie der Vermittlungsdienst auf Ihre Meldung oder Beschwerde reagiert hat.
Wenn ein Vermittlungsdienst gar keine Meldemöglichkeit anbietet oder auf Ihre Meldung gar nicht reagiert, können Sie sich direkt beim DSC beschweren.
Vertrauenswürdige Hinweisgeber, sog. Trusted Flagger, sind darauf spezialisiert, rechtswidrige Inhalte im Internet aufzuspüren und zu melden. Die Meldungen von Trusted Flaggers müssen von Online-Plattformen und Hostingdiensten vorrangig behandelt werden. Weitere Informationen finden sie hier.
Vermittlungsdienste müssen nach Artikel 17 DSA Entscheidungen über die Anzeige bestimmter Einzelinformationen begründen. Auch die Aussetzung, Beschränkung oder Beendigung von Geldzahlungen oder der Bereitstellung des Dienstes oder die Aussetzung oder Schließung Ihres Kontos müssen begründet werden.
Wenn ein Vermittlungsdienst gar keine Begründung liefert, können Sie sich direkt beim DSC beschweren.
Anbieter von Online-Plattformen müssen nach Artikel 20 DSA ein internes Beschwerdemanagement vorhalten, über welches Sie sich über Entscheidungen der Plattform beschweren können. Dies betrifft insbesondere Entscheidungen über rechtswidrige Inhalte oder Verstöße gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Plattform.
Wenn Sie mit dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens nicht einverstanden sind, haben Sie die Möglichkeit einer außergerichtlichen Streitbeilegung bei einer zertifizierten Streitbeilegungsstelle.
Wenn andere Nutzer auf Social Media ohne Ihre Einwilligung persönliche Informationen (z. B. Bilder, Namen, Adressen) posten, melden Sie diesen Verstoß bei dem Diensteanbieter.
Wenn Sie persönliche Daten von sich an anderen Stellen im Internet finden, kontaktieren Sie den Datenschutzbeauftragten des jeweiligen Unternehmens. Sollten Sie von dort keine zufriedenstellende Antwort erhalten, können Sie sich an die zuständige Landesdatenschutzbehörde wenden.
Die Adressen der Landesdatenschutzbehörden finden sie hier.
Als gewerblicher Nutzer einer Plattform könnte Ihre Beschwerde auch unter die P2B-Verordnung fallen. Wir werden dies prüfen und Ihre Beschwerde gegebenenfalls an die zuständige Stelle in der Bundesnetzagentur weiterleiten. Über die Weiterleitung informieren wir Sie.
Informationen zur P2B-Verordnung finden Sie hier.
Außergerichtliche Streitbeilegung
Betroffene User, aber auch andere, außenstehende Personen und Einrichtungen, wenn z.B. ein aus ihrer Sicht rechtswidriger Inhalt nicht entfernt wurde oder eine Entfernung eines nicht-rechtswidrigen Inhalts stattgefunden hat.
Die Online-Plattformen sind nicht an die Entscheidungen der außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen gebunden.
Gibt es nach dem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren noch weitere rechtliche Möglichkeiten?
Ja, der Gang vor ein Gericht ist immer möglich.
Die Kosten für das Verfahren werden im Normalfall von der Online-Plattform bezahlt. Es fällt für User maximal eine geringe Schutzgebühr an. Die Streitbeilegungsstelle gibt allen Verfahrensbeteiligten die anfallenden Gebühren bzw. ihre Gebührenordnung bekannt.
Dies gilt unabhängig vom Ausgang der Streitschlichtung. Es sei denn, das Verfahren wurde eindeutig in böswilliger Absicht eingeleitet.
Nein, in der Regel nicht. Außer, wenn bereits ein Streit bezüglich derselben Information und derselben Gründe für die mutmaßliche Rechtswidrigkeit der Inhalte oder ihre mutmaßliche Unvereinbarkeit mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen beigelegt wurde.
Nein, das Zertifikat gilt für maximal 5 Jahre, kann aber verlängert werden.
Wenn eine Streitbeilegungsstelle die Kriterien des DSA nicht länger erfüllt, kann dieser Stelle das Zertifikat auch wieder entzogen werden.
Ja, die außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen erstatten dem DSC einmal jährlich Bericht über Ihre Tätigkeiten und geben dabei zumindest die Zahl der bei ihnen eingegangenen Streitfälle, die Informationen über die Ergebnisse dieser Streitfälle, die durchschnittliche Dauer der Streitbeilegung und etwaige Mängel oder Schwierigkeiten an.
Datenzugang für die Forschung
Die Verpflichtung gilt nur für die sehr großen Online-Plattformen (VLOP) und sehr großen Online-Suchmaschinen (VLOSE) im Sinne des DSA. Diese werden von der Europäischen Kommission benannt.
Eine aktuelle Liste ist hier zu finden.
Es kann Zugang zu Daten angefordert werden, die notwendig sind, um systemische Risiken gemäß Art. 34 Abs. 1 DSA und Risikominderungsmaßnahmen gemäß Art. 35 DSA wissenschaftlich zu erforschen.
Als systemische Risken nennt der DSA in Art. 34 Abs. 1:
- die Verbreitung rechtswidriger Inhalte
- den negativen Einfluss auf Grundrechte (Menschenwürde, Privatleben, Meinungsfreiheit und -pluralismus, Nichtdiskriminierung, Rechte des Kindes, umfangreicher Verbraucherschutz)
- den nachteiligen Einfluss auf gesellschaftliche Debatten und Wahlprozesse sowie die öffentliche Sicherheit
- nachteilige Auswirkungen in Bezug auf geschlechtsspezifische Gewalt, mangelnden Jugendschutz, die öffentliche Gesundheit sowie nachteiligen Einfluss auf die körperliche und geistige Integrität von Personen.
Sie müssen einer Forschungseinrichtung im Sinne Art. 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/790 angeschlossen sein (d.h. nicht gewinnorientierte und im Auftrag des Staates agierende Hochschulen einschließlich ihrer Bibliotheken, ein Forschungsinstitut oder eine sonstige Einrichtung, deren vorrangiges Ziel die wissenschaftliche Forschung oder die Lehrtätigkeit ist),
- es muss Unabhängigkeit von kommerziellen Interessen bestehen,
- die Finanzierung der Forschung muss offengelegt werden,
- es ist nachzuweisen, dass Anforderungen an die Datensicherheit und die Vertraulichkeit eingehalten und personenbezogene Daten geschützt werden,
- es muss nachgewiesen werden, dass der Zugang zu den Daten und die beantragten Fristen für die Zwecke der Forschungsarbeiten für die beschriebenen systemischen Risiken bzw. Risikominderungsmaßnahmen notwendig und verhältnismäßig sind
- Die Forscher verpflichten sich dazu, die Forschungsergebnisse innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Abschluss der Forschungsarbeiten und unter Berücksichtigung der Datenschutzgrundverordnung kostenlos öffentlich zugänglich zu machen.
Erfüllen Forscher diese Bedingungen, erhalten sie den Status „zugelassener Forscher“.
Stand: 18.04.2024