Da­ten­zu­gang für die For­schung

Forschende haben die Möglichkeit, für wissenschaftliche Zwecke Zugang zu Daten der sehr großen Online-Plattformen und Online-Suchmaschinen zu erhalten.

Aktuell können noch keine Anträge als "zugelassener Forscher" nach Art. 40 Abs 4 DSA gestellt werden. Die Europäischen Kommission hat den dafür notwendigen delegierte Rechtsakt am 01.07.2025 erlassen. Dieser konkretisiert die Verfahren, wie Forschende auf die internen Daten der Plattformen zugreifen können, und tritt nach einer dreimonatigen „Stillhaltefrist“ in Kraft. Forschende können dann voraussichtlich im Oktober 2025 über das Data Access Portal Anträge auf Datenzugang nach Art. 40 Abs. 4 DSA bei einem nationalen DSC stellen.

Sehr große Online-Plattformen (VLOPs) und -Suchmaschinen (VLOSEs) können vielfältige gesellschaftlich relevante Auswirkungen erzeugen. Um mögliche Risiken, die mit der Nutzung von digitalen Diensten verbunden sind, analysieren zu können und deren gesellschaftlichen Auswirkungen besser zu verstehen, kommt der Erforschung der Plattformen und ihrer Wirkungsweise eine große Bedeutung zu. Daher haben Forscher nach Artikel 40 DSA die Möglichkeit, Zugang zu Daten der großen Online-Plattformen und Online-Suchmaschinen für wissenschaftliche Zwecke zu erhalten.

Mit dem Datenzugang zugunsten von Forschung und Wissenschaft sollen systemische Risiken gemäß Art. 34 Abs. 1 DSA und Risikominderungsmaßnahmen gemäß Art. 35 DSA analysiert werden. Die Forschungsergebnisse können dabei helfen, die Transparenz von Online-Plattformen und -Suchmaschinen zu erhöhen und effektive Strategien zur Bekämpfung negativer Auswirkungen zu entwickeln.

Zugangsmöglichkeiten zu Daten

Nach Art. 40 DSA haben Forscher zwei Möglichkeiten, Zugang zu Daten der VLOPs oder VLOSEs zu erhalten:

  • Nach Art. 40 Abs. 4 DSA können zugelassene Forscher Zugang zu nicht-öffentlichen Daten erhalten, sofern sie die in Art. 40 Abs. 8 DSA aufgelisteten Voraussetzungen nachweislich erfüllen. Hierzu muss ein Antrag auf Datenzugang bei einem DSC gestellt werden. Dies wird über ein sog. Data Access Portal geschehen.
  • Nach Art. 40 Abs. 12 DSA müssen VLOPs/VLOSEs öffentlich zugängliche Daten Forschern zur Verfügung stellen. Hierbei gelten geringere Voraussetzungen für den Zugang. Die Plattformen und Dienste bieten hierfür in der Regel eigene Antragsformulare und Zugangssysteme für interessierte Forscher.

Beantragung des Datenzugangs
zu nicht-öffentlichen Plattform-Daten

Forschende können voraussichtlich im Oktober 2025 über das Data Access Portal Anträge auf Datenzugang nach Art. 40 Abs. 4 DSA bei einem nationalen DSC stellen.

Alternativ kann der Antrag beim

  • DSC des EU-Mitgliedsstaates gestellt werden, in dem der VLOP/VLOSE den Niederlassungsort (Sitz des Unternehmens) hat. In der Praxis wird dies oft Irland sein, wo die meisten Anbieter z.B. von sozialen Netzwerken ihren europäischen Sitz haben.

oder beim

  • DSC des EU-Mitgliedstaats eingereicht werden, in der die Forschungsorganisation, der ein Forscher angeschlossen ist, ihren Sitz hat (z.B. beim DSC in Deutschland). Der nationale DSC führt dann eine Anfangsbewertung des Zulassungsantrags durch und übermittelt diesen anschließend an den DSC am Niederlassungsort der VLOP/VLOSE.

Erfüllt ein Forscher die Zulassungsvoraussetzungen (s.u.), erhält er den Status "zugelassener Forscher".

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