In­for­ma­tio­nen für An­bie­ter

Der DSA gilt für Vermittlungsdienste, die für ihre Nutzer Daten übertragen, speichern oder die Verbreitung von Informationen und Inhalten ermöglichen.

Registrierung in der Statements of Reasons-Datenbank

Der DSA verpflichtet Anbieter von Hosting-Diensten, ihre User über die von ihnen getroffenen Entscheidungen zur Inhaltemoderation zu informieren und die Gründe für diese Entscheidungen zu erläutern.
Um die Transparenz zu erhöhen und die Überprüfung von Entscheidungen zur Inhaltemoderation zu erleichtern, müssen diese Begründungen an die von der EU-Kommission bereitgestellte DSA-Transparenzdatenbank (Statements of Reasons) übermittelt werden.
Anbieter von Online-Plattformen müssen sich dazu zunächst in der Datenbank registrieren („onboarding“). Anschließend validiert der DSC die Daten.

Weiterer Hintergrundinfos finden Sie hier.

Kategorien von Diensten

  • Vermittlungsdienste:

Reine Durchleitungsdienste (Art. 3 lit. g sublit. i DSA), die von Usern bereitgestellte Informationen „technisch“ in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder den Zugang zu einem solchen Netz realisieren (z.B. Internetzugangsanbieter, Internet-Austauschknoten, VPN- und DNS-Dienste)

Caching-Dienste ((Art. 3 lit. g sublit. ii DSA)), die von Usern bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz übermitteln und dabei zeitlich begrenzt zwischenspeichern sowie

Hosting-Dienste, die von Usern bereitgestellte Informationen in dessen Auftrag speichern (Cloud- und Webhosting-Dienste)

  • Online-Plattformen, die im Auftrag von Usern Informationen speichern und öffentlich verbreiten (Online-Marktplätze, App-Stores, Social-Media-Plattformen)
  • Sehr große Online-Plattformen und -Suchmaschinen („very large online platforms“, VLOPs, und „very large online search engines“, VLOSEs).

    Aktuell handelt es sich um 22 Dienste, welche die EU-Kommision benannt hat.

Kreisgrafik mit dem Text Vermittlungsdienste, Hostingdienste, Online-Plattformen, Sehr große Online-Plattformen und - suchmaschinen Vermittlungsdienste

Der DSA gilt unabhängig davon, ob die Anbieter der Dienste in der EU oder außerhalb niedergelassen sind. Entscheidend ist, dass ein Dienst für User innerhalb der EU angeboten wird und nutzbar ist (Art. 2 DSA).

Die Marktakteure

Die Adressaten des DSA sind demnach sehr vielfältig. Angefangen von Internetzugangsanbietern, Domain-Registrierungsstellen und Webhosting- und Cloud-Diensten über Vergleichs- und Buchungsportale bis hin zu großen Online-Marktplätze, App-Stores, Social-Media- und Content-Sharing-Plattformen und Online-Suchmaschinen.
Die Bundesnetzagentur hat aufgrund der Debatte um die Umsetzung des DSA in Deutschland vorbereitend die folgende Studie bzgl. der vom DSA erfassten Akteure vergeben. Die Studie gibt dabei die Auffassung der jeweiligen Studienautoren wieder, die nicht unbedingt der Auffassung des DSC entspricht.

Studie Studie „Umsetzung des Digital Services Act in Deutschland - Bestandsaufnahme der relevanten Akteure“ (pdf / 2 MB)
Auftragnehmer: Possible Digital GmbH
Bearbeitungszeitraum: September 2023 bis Februar 2024
Die Studie liefert eine Bestandsaufnahme digitaler Geschäftsmodelle und ihrer Akteure mit Relevanz für Deutschland vor dem Hintergrund des DSA. In einem ersten Schritt werden hierzu die im DSA aufgeführten Kategorien digitaler Dienste strukturiert und typologisiert, wobei neun verschiedene Typen von digitalen Diensten unterschieden werden. Auf Grundlage der Typologie präsentiert die Studie Steckbriefe, die Geschäftsmodelle erläutern, welche einzelnen Typen der Typologie zugeordnet werden können. Daneben identifiziert die Studie vor dem Hintergrund des DSA relevante Anbieter digitaler Dienste in Deutschland, d.h. sowohl mit Sitz in Deutschland als auch mit Ausrichtung ihrer Dienste für User in Deutschland. Insgesamt wurden durch das Screening 4.501 relevante Anbieter identifiziert.

Regelungen und Pflichten des DSA

Haftungsregime

Der DSA behält den bisherigen Haftungsmechanismus aus der E-Commerce-Richtlinie bzw. dem Telemediengesetz (TMG) bei. Grundsätzlich haften Online-Dienste also nicht für die von Usern verbreiteten Inhalte, Waren oder Dienstleistungen. Jedenfalls nicht, soweit die Dienste die Inhalte nur automatisch und neutral verarbeiten und nicht verändern oder moderieren. Es besteht keine Verpflichtung zur aktiven Überprüfung von Inhalten (Art. 8 DSA). Sobald Anbieter aber Kenntnis von einem rechtswidrigen Inhalt erlangen, müssen sie tätig werden. Es gilt das Konzept des Melde- und Abhilfeverfahrens (sog.notice and takedown“).

Abgestuftes System an Sorgfaltspflichten

Kernstück des DSA sind zahlreiche und umfängliche Sorgfaltspflichten.
Der DSA verfolgt einen abgestuften Regulierungsansatz, nicht alle Regeln gelten für alle Anbieter von Vermittlungsdiensten gleichermaßen. Je nach Kategorie und Größe der Dienste und der spezifischen Risiken gelten unterschiedliche Anforderungen und Verpflichtungen.

Die Grundregeln, die für alle digitalen Vermittlungsdienste gelten, zielen im Kern auf ein Mindestmaß an Transparenz und Verantwortlichkeit. Je größer und bedeutsamer ein Dienst ist, desto umfangreicher und strenger sind die Regeln.

kommt Vermittlungsdienste

Pflicht zur Meldung bei Verdacht auf Straftaten

Hostingdienste sind verpflichtet, „Informationen, die den Verdacht begründen, dass eine Straftat, die eine Gefahr für das Leben oder die Sicherheit einer Person oder von Personen darstellt, begangen wurde, begangen wird oder begangen werden könnte“, unverzüglich an Strafverfolgungs- oder Justizbehörden zu melden.
Die zuständige Behörde hierfür ist das Bundeskriminalamt (§ 13 DDG). Registrierung und Zugang zum Portal für Meldungen nach Artikel 18 DSA.