UE­FA Con­fe­rence League Fi­na­le - 27. Mai 2026, Leip­zig

Für geplante kurzzeitige Frequenznutzungen erfolgt die Zuteilung in einem vereinfachten Verfahren.

Am 27. Mai 2026 findet in Leipzig das Finale der UEFA Conference League statt. Die Bundesnetzagentur steht für Fragen rund um Ihre Frequenznutzung zur Verfügung. Vor Ort sorgt sie für die Bereitstellung und Überwachung der störungsfreien Frequenznutzungen

Spielort: Red Bull Arena Leipzig
Am Sportforum 2
04105 Leipzig
(Akkreditierung durch die UEFA erforderlich)

Antragsstellung

  • Anträge sind nach dem 1. Februar 2026 und vor dem 1. Mai 2026 einzureichen. Später eingehende Anträge werden nachrangig behandelt. Eine Beantwortung vor Beginn der Veranstaltung kann für verspätet eingehende Anträge nicht garantiert werden.
  • Im Antrag sind genaue Angaben zur Frequenznutzung und den dazugehörigen Parametern zu machen.

Die Bundesnetzagentur behält sich vor,

  • Frequenzen für die Nutzung gemäß des einstellbaren Frequenzbandes vorzugeben und
    eine Zuteilung ausschließlich auf einen Standort - unabhängig von der Beantragung - auszustellen.
  • Antrag auf Frequenznutzung - Spielort und direkte Umgebung (Radius 1 Kilometer)
Frequenzanträge für Kurzzeitzuteilungen sind unter Verwendung diese Formblatts
Antrag Kurzzeitnutzung UECLF 2026 (xls / 294 KB)
per E-Mail an UECLF26@BNetzA.de zu senden.

Antrag auf Frequenznutzung an anderen Orten (z.B. Team Hotel)

Frequenzanträge für andere Orte können mit folgendem Antragsformblatt eingereicht werden: Antrag Kurzzeitnutzung UECLF 2026 (xls / 288 KB)

Anzeige von Frequenznutzungen - Spielort und direkte Umgebung (Radius 1 Kilometer)

Um eine effektive und störungsfreie Frequenznutzung während der Veranstaltung sicherzustellen, müssen auch alle geplanten Frequenznutzungen, die im Rahmen bereits bestehender Frequenzzuteilungen oder aber einer Allgemeinzuteilung genutzt werden, bei der Bundesnetzagentur angezeigt werden.
vgl. dazu: Liste der Frequenzen/-bereiche für die Frequenznutzungen ohne eine weitere gesonderte Frequenzzuteilung möglich sind (pdf / 106 KB)

Bitte nutzen Sie folgendes Formblatt und geben immer die gültige Zuteilungsnummer der Bundesnetzagentur an.
Anzeige Kurzzeitnutzung UECLF 2026 (xls / 309 KB)
Dies gilt für beabsichtigte Nutzung von Frequenzen im Zeitraum vom 23. bis 31. Mai 2026

Hilfe bei der Auswahl von Frequenzen

In einigen Frequenzbereichen können keine kurzzeitigen Frequenznutzungen zugeteilt werden.
Diese können folgender Liste entnommen werden:
Liste der Frequenzbereiche, in denen eine Frequenzzuteilung nicht möglich ist (pdf / 53 KB)

Es gibt Frequenznutzungen, für die eine Allgemeinzuteilung vorliegt und keine gesonderte Frequenzzuteilung erforderlich ist, aber zur Nutzung angezeigt werden müssen (s.o.). Diese Frequenzen sind in folgender Liste zusammengefasst:
Liste der Frequenzen/-bereiche für die Frequenznutzungen ohne eine weitere gesonderte Frequenzzuteilung möglich sind (pdf / 106 KB)

Überprüfung von verwendeten Geräten

Am Veranstaltungsort, dem Pressezentrum und im direkten Umfeld der Spielstätte (Radius ca. 1 km) werden alle Geräte, die auf Grundlage einer Allgemeinzuteilung, einer Einzelzuteilung bzw. einer Kurzzeitfrequenzzuteilung betrieben werden, durch die Bundesnetzagentur geprüft und gegebenenfalls gekennzeichnet („Sticker“).

Jedem Gerät, das nicht in einwandfreiem technischem Zustand ist oder für das keine Frequenzzuteilung (Kurzzeit-, Einzel- oder Allgemeinzuteilung) vorliegt, wird die Kennzeichnung verweigert und der Betrieb untersagt. Die Überprüfung erfolgt durch Vertreter der Bundesnetzagentur. Diese finden Sie im Pressezentrum, Broadcast Compound oder im Mediacenter.

Gebühren

Die Frequenzzuteilung - unter bestimmten Voraussetzungen auch deren Ablehnung - ist gebührenpflichtig.

Höhe der Gebühren

Auf der Grundlage des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in Verbindung mit der aktuellen Besonderen Gebührenordnung Bundesnetzagentur für Frequenzzuteilungen wird für den vorübergehenden Betrieb (von bis zu 30 Tagen) einer Frequenz eine Gebühr von mindestens 30 Euro erhoben.

Wir weisen darauf hin, dass für Anträge, die weniger als 15 Tage vor dem ersten Nutzungstag bei der Bundesnetzagentur eingehen (es zählt der Posteingangsstempel bzw. die Eingangszeit im E-Mail-Postfach) oder bei größeren versorgten Flächen, die Gebühren für die Kurzzeitfrequenzzuteilung gestaffelt höher berechnet werden.

Näheres dazu finden Sie in der Besonderen Gebührenordnung Bundesnetzagentur für Frequenzzuteilungen und in der Verwaltungsvorschrift Kurzzeitfrequenzzuteilung (VVKuNz).

Mit der folgenden Datei können die voraussichtlichen Gebühren berechnet werden. Berechnung Gebühren (xlsx / 32 KB)

Bitte beachten Sie, dass mit der Datei nur eine unverbindliche Berechnung der Gebühren möglich ist. Die genaue Berechnung kann nur auf der Grundlage der tatsächlich beantragten Daten und der dann erteilten Kurzzeitfrequenzzuteilung erfolgen.

Jährliche Beiträge

Inhaber einer Frequenzzuteilung müssen darüber hinaus jährliche Beiträge entrichten. Deren Höhe bemisst sich nach der Frequenzschutzbeitragsverordnung (FSBeitrV).

Derzeit werden für Kurzzeitnutzungen keine Beiträge erhoben.
Mastodon