Übertragung der Grundzuständigkeit
Grundzuständige Messstellenbetreiber haben die Möglichkeit, die Grundzuständigkeit des Messstellenbetriebs für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme in ihrem Netzgebiet auf ein anderes Unternehmen zu übertragen.
Das Unternehmen, das die Grundzuständigkeit für intelligente Messsysteme und moderne Messeinrichtungen übernehmen will, benötigt dafür eine Genehmigung der Bundesnetzagentur (nach § 4 MsbG) und eine Zertifizierung des BSI (nach § 25 MsbG).
Ablauf eines öffentlichen Übertragungsverfahrens
Anstehende Übertragungsverfahren können jederzeit eingeleitet werden und sind spätestens nach sechs Monaten mit einem Zuschlag abzuschließen.
Der vormalige grundzuständige Messstellenbetreiber hat dem neuen grundzuständigen Messstellenbetreiber alle Informationen zu übergeben, die für den Messstellenbetrieb erforderlich sind. Die endgültige Übertragung ist unverzüglich im Bundesanzeiger zu veröffentlichen und der Bundesnetzagentur anzuzeigen.
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht auf ihrer Internetseite die anstehenden Verfahren zur Übertragung von Grundzuständigkeiten für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen (§ 41 Abs. 3 MsbG). Daher müssen bevorstehende, laufende und abgeschlossene Verfahren zur Übertragung der Grundzuständigkeit der Bundesnetzagentur unverzüglich angezeigt werden.
Wurde im Übertragungsverfahren kein Angebot abgegeben, geht die Zuständigkeit auf den Auffangmessstellenbetreiber nach § 11 Abs. 2 und 3 S. 1 MsbG über.