Da­ten­zu­gang für die For­schung

Der DSA bietet Forschenden unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, für wissenschaftliche Zwecke Zugang zu Daten sehr großer Online-Plattformen und Online-Suchmaschinen zu erhalten.

Ab dem 29. Oktober 2025 können Anträge als "zugelassener Forscher" nach Art. 40 Abs. 4 DSA gestellt werden. Die Europäische Kommission hat den dafür notwendigen delegierten Rechtsakt am 1. Juli 2025 erlassen. Dieser konkretisiert die Verfahren, wie Forschende auf die internen Daten der Plattformen zugreifen können. Forschende können über das Data Access Portal Anträge auf Datenzugang nach Art. 40 Abs. 4 DSA bei einem nationalen DSC stellen. Weiterführende Informationen zum Antrag und Vorgang finden Sie auf der Seite des Data Access Portal, bei den Datenschutzbehörden sowie im folgenden Leitfaden des DSC:
Leitfaden zum Datenzugang für Forschende (pdf / 140 KB) .

Im DSA sind verschiedene Möglichkeiten angelegt, Plattformen zu erforschen und deren potenzielle Risiken besser zu verstehen. Insbesondere  Artikel 40 DSA ist darauf ausgelegt, Daten für wissenschaftliche Forschung zu sogenannten systemischen Risiken bereitzustellen:

  • Nach Artikel 40, Absatz 12 DSA müssen sehr große Online-Plattformen (VLOPs) und sehr große Online-Suchmaschinen (VLOSEs) Forschenden Zugang zu öffentlich verfügbaren Daten gewähren. Dazu können öffentlich einsehbare Daten wie etwa Profile, Content, Followerzahlen sowie Klicks oder Likes zählen. Eine Zulassung durch den DSC ist für diesen Datenzugang nicht nötig. Die Plattformen und Dienste bieten hierfür in der Regel eigene Antragsformulare und Zugangssysteme an.
  • Nach Artikel 40, Absatz 4 DSA können darüber hinaus zugelassene Forschende Zugang zu nicht-öffentlichen Daten bei VLOPs und VLOSEs beantragen

In aller Kürze sieht der Ablauf dabei wie folgt aus: Forschende reichen über das Datenzugangsportal („Data Access Portal“) einen Antrag auf Forschungsdatenzugang mit ergänzenden Unterlagen ein. Die zuständigen DSCs bearbeiten diesen Antrag und formulieren im Falle einer „Zulassung“ ein begründetes Verlangen auf Herausgabe der Daten an die jeweilige Plattform. Welche Unterlagen für den Antrag auf Zulassung nach Artikel 40 Absatz 4 relevant sind, welche Bestimmungen und Fristen jeweils gelten und worauf Sie konkret achten müssen, können Sie den folgenden Absätzen sowie dem Leitfaden zum Datenzugang für Forschende (pdf / 140 KB) entnehmen.

FAQ

Welche Anbieter müssen Datenzugänge bereitstellen?

Gemäß DSA gilt die Verpflichtung, Datenzugänge für die Forschung bereitzustellen, ausschließlich für sehr große Online-Plattformen (VLOPs) und sehr große Online-Suchmaschinen (VLOSEs).

Welche Daten können angefordert werden?

Die Forschungsfragen bei Anträgen nach Artikel 40, Absatz 4 DSA müssen der Erforschung systemischer Risiken und/oder Risikominderungsmaßnahmen bei VLOPs/VLOSEs dienen. Mehr Informationen zu systemischen Risiken finden Sie hier.

Wie funktioniert die Zulassung durch DSCs?

Um nicht-öffentliche Daten von VLOPs und VLOSEs zu nutzen, müssen Forschende vom DSC an dem Ort, an dem die Plattform ihren Niederlassungsort in der EU hat, zugelassen werden.

Der Status als „zugelassener Forscher“ wird nicht grundsätzlich oder dauerhaft vergeben. Er ist immer an eine bestimmte Person, deren Forschungsorganisation (zum Beispiel Arbeitgeber oder Partnerinstitution) sowie an ein konkretes Forschungsprojekt gebunden. Fallen eine oder mehrere Zulassungsvoraussetzungen weg, kann der Status wieder entzogen werden.

Welche Voraussetzungen sind für eine Zulassung zu erfüllen?

  • Forschende müssen einer Forschungseinrichtung (im Sinne des Artikels 2, Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/790) angeschlossen sein. Dies sind Hochschulen, die nicht gewinnorientiert und im Auftrag des Staates handeln (einschließlich ihrer Bibliotheken), Forschungsinstitute oder sonstige Einrichtungen, deren vorrangiges Ziel die wissenschaftliche Forschung oder die Lehrtätigkeit sind.
  • Es muss eine nachgewiesene Unabhängigkeit von kommerziellen Interessen
  • Die Finanzierung der Forschung muss offengelegt
  • Es ist nachzuweisen, dass Anforderungen an die Datensicherheit und die Vertraulichkeit eingehalten und personenbezogene Daten geschützt werden.
  • Es muss nachgewiesen werden, dass der Zugang zu den Daten und die beantragten Fristen für die Zwecke der Forschungsarbeiten für die beschriebenen systemischen Risiken bzw. Risikominderungsmaßnahmen notwendig und verhältnismäßig
  • Die Forschenden verpflichten sich dazu, ihre Ergebnisse innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Abschluss der Forschungsarbeiten und unter Berücksichtigung der Datenschutzgrundverordnung, kostenlos öffentlich zugänglich zu machen.

Welcher DSC ist für die Zulassung verantwortlich?

Für die Zulassung ist der DSC am Sitz der Plattform verantwortlich. Dieser DSC trifft die finale Entscheidung über die Zulassung eines Forschungsprojektes und formuliert ein entsprechendes begründetes Verlangen auf Herausgabe der Daten an die jeweilige Plattform. In der Praxis wird dies oft der irische DSC sein, da viele Anbieter von sozialen Netzwerken und anderen Plattformen ihren Niederlassungsort in Irland haben.

Es ist Forschenden aber auch möglich, den Antrag beim DSC ihrer Forschungsorganisation einzureichen. Dieser übernimmt dann eine erste Prüfung und leitet den Antrag mit einer ersten Einschätzung an den final zuständigen DSC weiter.

Beispiel: Ein Forschungsteam, das an einer deutschen Forschungsorganisation arbeitet und Daten zu einer in Irland ansässigen Plattform anfragen möchte. Dieses Team kann sich an den deutschen DSC wenden oder direkt an den irischen DSC. Wendet sich das Team an den deutschen DSC, nimmt dieser eine erste Prüfung vor und leitet den Antrag mit seiner Einschätzung an den irischen DSC weiter.

In beiden Fällen gilt: Der Antrag auf Zulassung – also das Hochladen aller Nachweise zu den Voraussetzungen – läuft über das Datenzugangsportal („Data Access Portal“). Dort kann ganz am Ende des Antrags ausgewählt werden, bei welchem DSC der Antrag zunächst eingehen soll. Der deutsche DSC kann über das Data Access Portal folgende Anträge von Forschenden prüfen:

  1. Anträge zu VLOPs/VLOSEs, die in Deutschland ansässig sind.
  2. Anträge von Forschungsorganisationen, die in Deutschland ansässig sind und die Daten von VLOPs/VLOSEs anfragen, die in anderen EU-Ländern ihren Niederlassungsort haben.

Ein Antrag ist in deutscher oder englischer Sprache möglich.

Prüfung des Datenschutzvorgaben durch Datenschutzbehörden

Wie funktioniert das Datenzugangsportal („Data Access Portal“)?

Das Data Access Portal ist der zentrale Ort, an dem Forschende ihre Anträge auf Datenzugang einreichen können. Das Portal und weiterführende Informationen werden von der Europäischen Kommission bereitgestellt und sind unter https://data-access.dsa.ec.europa.eu/ erreichbar.

Forschenden, die an einer Zulassung nach Artikel 40, Absatz 4 DSA interessiert sind, wird eine frühzeitige Anmeldung im Data Access Portal empfohlen. So können Sie sich nach Einrichtung eines „EU Login“-Kontos mit dem Ablauf des Antrags und den einzureichenden Dokumenten vertraut machen. Aber auch ohne ein „EU Login“-Konto hält die Webseite der Kommission wichtige Informationen bereit:

Rechtliche Grundlage des Data Access Portals ist der delegierte Rechtsakt zum Datenzugang. Dieser ergänzt den DSA, indem die Abläufe und die technischen Gegebenheiten des Datenzugangs näher erläutert werden. In Deutschland regelt zudem das Digitale Dienste Gesetz die Zusammenarbeit zwischen uns als DSC und den deutschen Datenschutzbehörden.

Kontakt beim deutschen DSC

Das Team des DSC steht Forschenden für Fragen zum Datenzugang zur Verfügung. Bitte nutzen Sie dafür die E-Mail-Adresse Art40DSA@dsc.bund.de.

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