BK8-25-005-A Beschlusskammer 8

§ 29 Abs. 1 und 2 EnWG i.V.m. § 21 Abs. 3 S. 4 Nr. 3 h) und i), S. 5 EnWG, Konsultation einer Festlegung zur Teilaufhebung und teilweisen Neufestlegung der Festlegung zur Verteilung von Mehrkosten in Netzen aus der Integration von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien

Die Beschlusskammer 8 hat am 18.07.2025 ein Verfahren zur Änderung von Tenorziffer 2 der Festlegung zur Verteilung von Mehrkosten in Netzen aus der Integration von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien (BK8-24-001-A) vom 28.08.2024 gemäß § 29 Abs. 1 und 2 EnWG i.V.m. § 21 Abs. 3 S. 4 Nr. 3 h) und i), S. 5 EnWG eingeleitet. Gegenstand der Änderung der Tenorziffer 2 ist ausschließlich eine angepasste Ermittlung der installierten Erzeugungsleistung fremder, nachgelagerter Netze. Die bisherige Regelung sieht eine näherungsweise Abbildung über die zeitungleiche maximale Rückspeiselast fremder, nachgelagerter Netze vor. Sonstige Regelungen der Festlegung BK8-24-001-A sind nicht Teil des Verfahrens und bleiben daher unberührt.

Die Beschlusskammer 8 stellte den folgenden Festlegungsentwurf bis zum 20.10.2025 zur Konsultation.

Festlegungsentwurf (pdf / 255 KB)

Es wurden folgende Stellungnahmen von Verbänden, Interessengruppen und Unternehmen eingereicht:

BDEW
Mainzer Netze GmbH
Netze BW GmbH
Netzgesellschaft Gütersloh mbH
Stadtwerke Fürstenfeldbruck GmbH
Stadtwerke Passau GmbH
Stadtwerke Pritzwalk GmbH
Stadtwerke Rhede GmbH
TEN Thüringer Energienetze GmbH & Co. KG

WICHTIG: das Verfahren hat keine Auswirkungen auf die Meldung und Wälzung für das Jahr 2026. Eine Geltung der Neuregelung ist erst für das Jahr 2027 vorgesehen.

BK8-25-005-A

Stand: 15.09.2025

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