BK3-14-049
Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)
§ 35 Abs. 7 TKG i. V. m. § 5 S.1 TKG;
Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Netzquadrat Gesellschaft für Telekommunikation mbH sowie für Infrastrukturleistungen
In dem Verwaltungsverfahren auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Netzquadrat Gesellschaft für Telekommunikation mbHhat die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen am 17.08.2015 beschlossen:
1. Das Verbindungsentgelt für die Terminierung im Festnetz der Antragstellerin wird nach Maßgabe des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 01.12.2014 wie folgt geneh-migt:
Haupttarif werktags (Montag-Freitag) €/Min | Nebentarif werktags 18.00 - 09.00 Uhr; €/Min |
---|---|
0,0024 | 0,0024 |
Das Entgelt gilt für Verbindungen über die PSTN-Zusammenschaltung zu Anschlüs-sen mit einer Rufnummer, der in der zentralen Portierungsdatenbank eine PSTN-Portierungskennung der Antragstellerin zugewiesen ist.
2. Die Entgelte für mit der Terminierung in das Festnetz der Antragstellerin zusammen-hängenden PSTN-Infrastrukturleistungen werden für die Zusammenschaltung am Vermittlungsstellenstandort der Antragstellerin nach Maßgabe des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 01.12.2014 wie folgt genehmigt:
Position | Leistung | Entgelt |
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1.1 | Einmaliges Bereitstellungsentgelte je Intra-Building-Abschnitt 2 MBit/s | 483,55 € |
1.2 | Jährliches Überlassungsentgelt für den Intra-Building-Abschnitt 2 MBit/s bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr | 621,92 € |
Position | Leistung | Entgelt |
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2.1 | Jährliches Überlassungsentgelte für den Zentralen Zeichengabekanal bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr | 208,54 € |
3. Die Genehmigung nach Ziffer 1. ist befristet bis zum 31.12.2016, die Genehmigung nach Ziffer 2. ist befristet bis zum 30.11.2016.
4. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt
BK3g-14/049
Stand: 18.08.2015