Festlegung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen gemäß Tenorziffer 4.1 der Festlegung RAMEN Gas
Die Beschlusskammer bestimmt für jeden Netzbetreiber in ihrer Zuständigkeit die Obergrenzen für seine zulässigen Gesamterlöse aus Netzentgelten (Erlösobergrenze) gemäß Tenorziffer 4.1 der Festlegung RAMEN Gas (Az. GBK-25-01-2#1). Die Erlösobergrenzen werden für jedes Kalenderjahr der gesamten Regulierungsperiode festgelegt. Die fünfte Regulierungsperiode dauert fünf Jahre (Tenorziffer 3.1 RAMEN Gas). Zunächst wird gemäß Tenorziffer 5 RAMEN Gas ein Ausgangsniveau basierend auf den notwendigen Kosten des Netzbetriebs in einem sog. Basisjahr bestimmt. Sodann wird in einem bundesweiten Effizienzvergleich mit anderen Netzbetreibern ein individueller Effizienzwert ermittelt. Die Kosten des Ausgangsniveaus multipliziert mit dem Effizienzwert des Netzbetreibers ergeben die Erlösobergrenze für das fünfte Jahr der Regulierungsperiode. Die Differenz zwischen dieser Erlösobergrenze und dem Ausgangsniveau sind gemäß Tenorziffer 17 der Festlegung zum Effizienzvergleich Gas (Az. GBK-25-02-2#1) sogenannte Ineffizienzen. Die ineffizienten Kosten werden nur linear abschmelzend anerkannt, im ersten Jahr zu 80%, im zweiten Jahr zu 60%, im dritten Jahr zu 40%, im vierten Jahr zu 20%. Bis zum fünften Jahr müssen die Ineffizienzen vollständig abgebaut sein. Kostenanteile des Ausgangsniveaus, die nicht dem Effizienzvergleich unterliegen (KAnEu) können vom Netzbetreiber jedes Jahr in ihrer tatsächlich angefallenen Höhe in der Erlösobergrenze angesetzt werden.
Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Durchführung des Effizienzvergleichs der Gasverteilernetzbetreiber für die fünfte Regulierungsperiode
Folgende Verfahren wurden bei der Beschlusskammer von Amts wegen eingeleitet bzw. beantragt:
Verteilernetzbetreiber
Antrag von Verteilernetzbetreibern auf Teilnahme am vereinfachten Verfahren gemäß Tenorziffern 16.1 bis 16.6 RAMEN Gas
Antrag auf Geltung der Kleinstnetzbetreiberregelung gemäß Tenorziffer 16.7 bis 16.10 RAMEN Gas i. V. m. Tenorziffer 1 BK9-25/619-1 bis BK9-25/619-5
Abgeschlossene Verfahren finden Sie in der Beschlussdatenbank.